Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tip Top Tours OG

§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher
in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

 

§2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop https://www.tiptop.tours .

(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit


Tip Top Tours OG
Buchebner Peter & Duschek Christoph
Bachweg 26
D-6091 Götzens
Registernummer ATU81179145
Registergericht Landesgericht Innsbruck

zustande.


(3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar,
sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderungen an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für
ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen:
Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.

Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1) Auswahl der gewünschten Ware

2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons „Bestellen“

3) Prüfung der Angaben im Warenkorb

4) Betätigung des Buttons „zur Kasse“

5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort).

6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.

7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ bzw. „kaufen“

Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browser enthaltenen „Zurück“-Taste nach
Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des
Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen.
Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail („Auftragsbestätigung“). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.

(5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop : Wir senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per
E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch unter https://tiptop.tours/agbs/ einsehen.

Ihre Bestelldaten sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

 

§3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit

(1) Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

(2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per
Vorkasse, Bankeinzug, Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express).

(3) Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

 

§4 Lieferung

(1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Artikel sofort versandfertig.
Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen.
Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach
Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

 

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§6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:


Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter,
der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Tip Top Tours OG
Buchebner Peter & Duschek Christoph
Bachweg 26
D-6091 Götzens
E-Mail office@tiptop.tours

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als
die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen
ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben,
es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben,
dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den
Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt,
wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Ende der Widerrufsbelehrung

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§7 Widerrufsformular

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An :
Tip Top Tours OG
Buchebner Peter & Duschek Christoph
Bachweg 26
D-6091 Götzens
E-Mail office@tiptop.tours

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

_____________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

__________________

Name des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s)

_____________________________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________

Datum

__________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§8 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.

 

§9 Vertragssprache

Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

 

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen
Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2
Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der
Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV)
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft
nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Tip Top Tours OG.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der
Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden
oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden
abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende),
bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie
einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen
Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs
2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem
Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).

1.3. Die Homepage des Reiseveranstalters, tiptop.tours, dient als bloßes Werbemittel. Die
darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Angebote dar
(vgl 2.2.).

1.4. Falls nicht anders angegeben, sind die von Tip Top Tours organisierten und
durchgeführten Reisen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Durchführung nicht für Personen
mit eingeschränkter Mobilität geeignet.

1.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind
Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf
sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen,
schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer
Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern
etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

1.6. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für
Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die
Organisation von Geschäftsreisen (z.B.Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern
geschlossen werden.

2. Aufgaben des Reiseveranstalters

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den
Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht
um Angebote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine
Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der
Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den
Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von
Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des
Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und
anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des
Reisevorschlages ein Reiseangebot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die
Reise von Relevanz sind. Falls auf der Website von Tip Top Tours eine konkrete Anfrage
gestellt wird, erstellt Tip Top Tours dem Reisenden ein buchbares Angebot basierend auf
den angegebenen Informationen und informiert den Reisenden darüber, welches dieser
sofort buchen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, erstellt Tip Top Tours ein Reiseangebot.
Ein vom Reiseveranstalter erstelltes Angebot bindet Tip Top Tours längstens 24 Stunden.
Änderungen der im Reiseangebot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von
Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich Tip Top Tours dies im
Reiseangebot vorbehalten hat, Tip Top Tours den Reisenden vor Abschluss des
Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und
die Änderungen im Einvernehmen zwischen dem Reisenden und Tip Top Tours
vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG).

2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die
vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen
Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter
Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B.
Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein
bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden
gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine
Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die
Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung
der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass
sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die
Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für
das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien
orientieren.

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch
eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4
Abs 1 PRG.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung
erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen
wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen
sind).
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visa-Erfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von
gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für
die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der
Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine
Informationen zu Pass- und Visa-Erfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten
sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer
Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern
von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird
vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht
abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen
Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm
mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung
eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder
Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst
verantwortlich.

2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss
feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die
voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft
feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.

2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick),
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keine Rechtsanspruch aus, solange diese
Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6
Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche
Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter
stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger
weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage,
solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. Anfrage per Telefon oder
Mail, tiptop.tours etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die
Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.

2.8. An den Reisen und Kursen von Tip Top Tours kann jeder teilnehmen, der gesund ist, die
in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erfüllt und entsprechend der
Ausrüstungsliste ausgerüstet ist. Die Guides sind berechtigt, zu Beginn der Reise oder des
Ausbildungskurses einen Teilnehmer, der diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt,
ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. Soweit Tip Top Tours dadurch
Aufwendungen erspart werden, werden diese Kosten erstattet.

2.9. Tip Top Tours behält sich das Recht vor, Reisenden, die nach Meinung von Tip Top
Tours und/oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nicht reisefähig sind
oder aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. nicht für die Pauschalreise
geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere Teilnehmer während der Pauschalreise
darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot
stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter
und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.

3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht
zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter
und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern
diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl
auch 20.5.).

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines
Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise
erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von
Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß
mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von
Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine
Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden,
insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand
und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseangeboten bzw. für die
Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von
Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung
eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

4.2. Dem Reisenden wird empfohlen – da die Reisen für Personen mit eingeschränkter
Mobilität nicht geeignet sind – , bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen
Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punktes 4.1. (z.B.
Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die
geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt
abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist. Für den Fall, dass der Reisende
nicht in der Lage ist, die Reise aufgrund der Einschränkung durchzuführen bzw.
fortzusetzen, oder im Ablauf (z.B.: Bergtour) beeinträchtigt wird, behält sich Tip Top Tours
vor, den Reisenden auszuschließen. Allfällige Mehrkosten in diesem Zusammenhang trägt
der Reisende.

4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise
zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum
sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies
unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit
dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person
oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss
des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner
Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter
den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß
den Entschädigungspauschalen zu.

4.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als
Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere
Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter
(z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag
zu erklären etc.) (vgl 1.2.).

4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten
Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine,
Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige
Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu
überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem
Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen
empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn
dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der
Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens € 50,- pro Person beträgt.

4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten
Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher
Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt
nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere
Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen
Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt
sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).Für
den Fall, dass die Reisenden im Falle eines aufgrund von unvermeidbaren und
außergewöhnlichen Umständen im Sinne des § 2 (13) PRG bedingten Abbruchs der Reise
durch Tip Top Tours nicht mit Tip Top Tours zurückbefördert werden wollen, sondern im
Urlaubsland verbleiben möchten, so verbleiben die Reisenden auf eigenes Risiko. Tip Top
Tours trifft in diesem Fall keine Haftung.

4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive
konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der
Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je
nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
(z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen
einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls
damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig
machen etc.), vor Ort zu beheben. Der Reisende hat den behaupteten Mangel vor Ort dem
begleitenden Guide bekanntzugeben, sollte ein solcher nicht vorhanden sein, der örtlichen
bzw. vor Ort befindlichen Reiseagentur. Erreicht der Reisende beide nicht oder sind diese
nicht vorhanden, da eine solche nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung gewesen ist,
so hat der Reisende den Mangel über die Mailadresse office@tiptop.tours bekannt zu
geben. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit
während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die
Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei
insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht
vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag
mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer
Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar
gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des
Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich
schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet
werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des
Reiseveranstalters.

4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages
vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu
bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder
Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist
vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden
Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadensersatz
anzusprechen.

4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadensersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler
oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu
setzen.

4.10.Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

5. Versicherung

5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,
wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die
Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen.
Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom
Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu
tragen.

5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche
ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der
Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen unter office@tiptop.tours
oder tiptop.tours

6. Umbuchung

6.1. Bei Tip Top Tours OG ist eine Umbuchung bis zum 31. Tag vor Reiseantritt möglich.
Spätere Buchungsänderungen können nur im Zuge einer Stornierung der bestehenden
Buchung und einer Neubuchung vorgenommen werden. Bei Umbuchung einer von Tip Top
Tours OG veranstalteten Reise auf eine andere bereits von Tip Top Tours OG veröffentlichte
Eigenreise oder einen anderen Termin der gleichen Reise (Preistoleranz bis 10% des
ursprünglichen Reisepreises) verrechnet Tip Top Tours OG eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von mindestens € 50,– pro Person. Fallen bei der Umbuchung
zusätzliche Kosten bei Leistungsträgern (z.B. bei Fluggesellschaften für nicht erstattbare
Flugtickets, bei Kartenvermittlern für nicht erstattbare Eintrittskarten oder bei anderen
Leistungsträgern für nicht kostenfrei stornierbare Leistungen) an, werden dem Kunden die
effektiv anfallenden Kosten zusätzlich zur Umbuchungsgebühr in Rechnung gestellt.

6.2 Bei Umbuchungen von Tip Top Tours vermittelten Reisen gelten die
Umbuchungsbedingungen des vermittelten Leistungsträgers. Zusätzlich erhebt der
Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Buchung.

7. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

7.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis,
Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Angebot des Reiseveranstalters
annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den
Reisenden.

7.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – sofort nach
Zusendung des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der
Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag
genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen. Der Restbetrag ist bis 20 Tage vor Abreise zu begleichen.

7.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte
Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf
das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

7.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.2. oder 7.3. nicht nach,
behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu
verlangen.

8. Pauschalreisevertrag

8.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich
danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in
gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch
auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im
Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des
Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B.
E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen
Zustell-/Kontaktadresse (z.B. E-Mail) rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und
Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und
gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und
Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen
Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der
Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).

9. Ersatzperson

9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine
andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise
geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer
Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender
Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das
Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person
nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der
Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen.
Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 5 Tagen, spätestens
jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des
Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,- zu entrichten, sofern
nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag
überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die
Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln
Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und
berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden
in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

10. Preisänderungen vor Reisebeginn

10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach
Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise
Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm
zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die
Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere
Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen
sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Preisänderungen können
Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1) entspricht jede
Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug
zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar der
Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2) entspricht jede
Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht
jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse. Im Fall von
Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von
diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben
abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese
Verwaltungsausgaben.

10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur
Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen,
der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom
Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu
sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet
werden.

11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen
vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter
bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde,
informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die
Änderungen.

11.2. Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist –
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer
und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht
wesentlich verändern.

11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der
Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen
ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen
und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine
Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist,
muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der
Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie
Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur
Änderung geführt haben, beurteilt werden.

11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter
und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er
Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht
erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den
Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Der
Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email)
informieren:
– die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf
den Preis der Pauschalreise
– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt
der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den
Änderungen.

12. Reiseroute/Änderungen

12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und
Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B.
Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus,
Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten
Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route
abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden,
geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich
der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile
an anderer Stelle nachzuholen.

12.2. Tip Top Tours OG Guides sind – in der Regel – staatlich zertifizierte Wanderführer oder
nach den jeweiligen Destinationen vergleichbar ähnlich qualifizierte Personen. Den
Anordnungen der Guides ist unbedingt Folge zu leisten. Die Einteilung der Guides ist nicht
verbindlich – Änderungen werden vorbehalten – und kann sich jederzeit aus wichtigem
Grund (ohne Anspruch auf Vollständigkeit z.B. Verfügbarkeit, Erkrankung, Teilnehmerzahl,
Familienplanung etc.) ändern. Ein Anspruch des Reisenden auf einen bestimmten Guide
besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart.

12.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder
-beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu
beachten und im Falle von auftretenden, typischen Krankheitssymptomen den Guide, die
Agentur oder Tip Top Tours unverzüglich zu verständigen – dies kann persönlich oder per
E-Mail (office@tiptop.tours) erfolgen.

13. Gewährleistung

13.1. Die Vertragsparteien sind sich einig und ist dies Geschäftsgrundlage, dass die
vereinbarten Reiseleistungen durch die Leistungsträger und Tip Top Tours OG stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt vor Ort, sowie regional
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

13.2. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder
mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die
Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder)
diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die
Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich
oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem
Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu
setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von
Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der
Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für
Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) sowie die Art der Reise z.B.:
Wandertour, Bergtour, Örtlichkeit und Gelände etc. notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine
Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein
solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten zu erfolgen.

13.3. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen
Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes
Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen;
Wartezeiten beim Ein- und Auschecken etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine
unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den
Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit
nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der
Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen
Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen. Zu berücksichtigen ist, dass eine mangelhafte
Ausrüstung grundsätzlich in die Sphäre des Reisenden fällt. Ebenso ist darauf zu verweisen,
dass für eine allfällige Behebung die destinationsbedingten, regionalen Eigenheiten z.B. ein
anderes Zeitgefühl etc., zu berücksichtigen sind.

13.4. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit
nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der
dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der
Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme)
ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist.
Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit
auszugehen.

13.5. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern
dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn
nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere
Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, soferne möglich,
den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind;
Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise
zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen
unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität
der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der
Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann
die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den
im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte
Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen,
dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die
angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

13.6. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die
Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit
innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten
berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm
die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen
Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche
gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er
sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die
Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der
Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und
das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann.
Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der
Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem
Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und
schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des
Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die
vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene
Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der
Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen
außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen
Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

13.7. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht
erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück
(vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden
Mehrkosten vom Reisenden zu tragen.

13.8. Für den Fall, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und der
Reisende das Angebot von Tip Top Tours OG infolge Abbruchs der Reise auf Rückforderung
nicht annimmt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Reisende. Tip Top Tours OG
übernimmt in einem solchen Fall nicht mehr die Kosten der Rückbeförderung bzw. fällt das
Verbleiben in die Risikosphäre des Reisenden.

14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im
Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten
Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3.
beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf
die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine
zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.
14.1.3. Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt gelten die unter 15 genannten
Entschädigungspauschalen.
14.1.4. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der
Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.

15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer
Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform
empfohlen wird – zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird
empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach
den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung
der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann
diese vom Gericht gemäßigt werden.

15.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende
Entschädigungspauschalen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40%
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60%
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 03. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise
90%
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass für einzelne Angebote/Leistungen abweichende
Stornobedingungen gelten. Diese werden bereits im Rahmen der Angebotsstellung und
Reisebestätigung gesondert gekennzeichnet. Bei vermittelten Reisen gelten die
Geschäftsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters bzw. des jeweiligen
Leistungsträgers.

16. No-show

16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der
Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will,
hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 90% des Reisepreises.

17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

17.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der
Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der
zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der
Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).

17.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag
angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des
Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/
Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs
Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage
dauern, zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).

17.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück,
erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung
zu leisten.

18. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

18.1.Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur
Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der
Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen,
Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B.
beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten,
störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters
wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der
Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass
geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den
Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

18.2. Treten während der Reise außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auf, so
kann Tip Top Tours OG die Reise abbrechen bzw. die Reiseroute ändern. Weigert sich der
Reisende im Falle des Abbruchs der Reise mit dem Reiseveranstalter zurückzureisen, so
verbleibt der Reisende auf eigenes Risiko sowie eigene Kosten.

19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung
mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des
Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B.
aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen
Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder
eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei
Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre
des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

19.2. Alle Reisen und Kurse werden von Tip Top Tours OG gewissenhaft vorbereitet. Tip Top
Tours OG kann aber keine Garantie für Gipfel oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge
geben. Vielen der von Tip Top Tours OG angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch
von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz
aus. Daran sollten die Reisenden aber vor der Buchung denken und mit diesem
Bewusstsein teilnehmen. Tip Top Tours OG ist sicher, dass die Reisenden dann die
gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen,
Trekkings, Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes
Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz,
Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung
der von Tip Top Tours OG eingesetzten Guides nicht vollkommen reduziert und
ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in
abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr
eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten
gegeben sein können, sodass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle
schwerwiegende Folgen haben können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches
Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene
Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es
wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der
einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken
auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können.
Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf
den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger
Bergsteiger. Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekkingtouren) kann dabei die
eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht
Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen von Tip
Top Tours OG führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil
ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend reduzierter Infrastruktur und gelegentlich
auch schwierigen Wetterbedingungen. Auch in diesen Gebieten müssen aber lokale
Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt
werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es
aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken
ergeben, auf die Tip Top Tours OG keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der
Reisende eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Reisende Fragen zum
Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, bitten wir sie, sich vor Abschluss des
Reisevertrages mit Tip Top Tours OG in Verbindung zu setzen.

19.3. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den
oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den
Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder
Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu
machen.

20. Haftung

20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die
dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.

20.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des
Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder
eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in
die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 19.)
20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die
Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

20.3. Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder
unvermeidbare Umstände, mit denen Tip Top Tours nicht rechnen musste, zurückzuführen
sind, haftet der Reisende, sofern den Veranstalter kein Verschulden trifft.

20.4. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit
der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen
sorgfältig auszuwählen.

20.5. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des
Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge
zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für
allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen-
und Sachschäden Dritter.

20.6. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von
ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei
Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich
gebucht worden ist.

20.7. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren
bzw. zu versichern (vgl 5.1.).

20.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die
Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen,
unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung
Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den
Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

21. Geltendmachung von Ansprüchen

21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege,
Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim
Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

22. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr

22.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt
bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden
unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der
Schriftform zu bedienen.

23. Auskunftserteilung an Dritte

23.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn,
der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird
bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

24. Allgemeines
Sollte eine der obenstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit
der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine
solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmung am weitesten entspricht.

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